FG Münster: Wertpapiere als „junges Verwaltungsvermögen“
Das FG Münster hat mit Urteil vom 30.11.2017 – 3 K 2867/15 Erb - wie folgt entschieden:
1. Zum sog. jungen Verwaltungsvermögen gehört nicht nur das innerhalb des Zweijahreszeitraums eingelegte Verwaltungsvermögen, sondern auch das Verwaltungsvermögen, das innerhalb dieses Zeitraums aus betrieblichen Mitteln angeschafft oder hergestellt worden ist.
2. Nach dem Wortlaut der Vorschrift ist nicht danach zu unterscheiden, ob es sich um Umschichtungen und Zukäufe innerhalb eines bestehenden Wertpapierdepots oder ob es sich um Neuanschaffung aus Liquiditätsreserven der Gesellschaft handelt. Allein maßgeblich ist der Bestand im Besteuerungszeitpunkt.
3. Wenn zu dem Verwaltungsvermögen gehörende Wertpapiere im Zeitpunkt des Erbfalls weniger als zwei Jahre der KG zuzurechnen waren, sind sie danach als junges Verwaltungsvermögen zu bewerten.
4. Eine teleologische Reduktion ist nicht vorzunehmen.
(Leitsätze der Redaktion)
→ Das FG hat die Revision zugelassen.