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Steuerrecht
16.04.2009
Steuerrecht
BFH: Werbungskostenabzug vonWiedergutmachungszahlungen als Bewährungsauflage

Durch Urteil vom 15.1.2009 – VI R 37/06 – hat der BFH entschieden, dass Ausgleichszahlungen an das geschädigte Tatopfer, die ein Strafgericht dem Steuerpflichtigen zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens nach § 56b Abs. 2 S. 1 Nr. 1 StGB auferlegt, nach den allgemeinen Grundsätzen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig sind. Das Abzugsverbot des § 12 Nr. 4 EStG steht dem nicht entgegen. § 12 Nr. 4 EStG begründet jedoch nur für Auflagen und Weisungen ein Abzugsverbot, die als strafähnliche Sanktionen die Aufgabe haben, Genugtuung für das begangene Unrecht zu schaffen. Zahlungen zum Ausgleich von Schäden fallen nicht unter die Vorschrift. Denn dem Täter wird durch eine solche „Bewährungsauflage“ kein besonderes Opfer abverlangt. Der Ausgleich für das begangene Unrecht erschöpft sich in diesen Fällen in der bloßen Erfüllung zivilrechtlicher Ersatzpflichten.
 
Volltext des Urteils: // BB-ONLINE BBL2009-859-2

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