FG Köln: Werbungskostenabzug bei Abgeltungssteuer
Das FG Köln hat mit Urteil vom 17.4.2013 - 7 K 244/12 - wie folgt entschieden: Aufwendungen im Zusammenhang mit Kapitalerträgen, die dem Steuerpflichtigen vor dem 1.1.2009 zugeflossen sind, können weiterhin unbeschränkt als (nachträgliche) Werbungskosten abgezogen werden.
(Quelle: PM FG Köln vom 17.4.2013)