FG Münster: Werbungskosten für Fahrtkosten nur bei regelmäßiger Arbeitsstätte auf 0,30 Euro/km begrenzt
Bei einer Flugbegleiterin ist der Werbungskostenabzug für Fahrten zwischen Wohnung und Einsatzflughafen nicht auf die sog. Entfernungspauschale von 0,30 Euro pro Entfernungskilometer begrenzt; vielmehr sind Werbungskosten in Höhe der tatsächlichen Fahrtkosten zu berücksichtigen.
Die gesetzlich vorgesehene Beschränkung des Werbungskostenabzuges auf die sog. Entfernungspauschale (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG) erfasse lediglich Fahrten zwischen Wohnort und „regelmäßiger Arbeitsstätte". „Regelmäßige Arbeitsstätte" sei jedoch nur noch der ortsgebundene Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers. Es genüge nicht mehr, dass der Arbeitnehmer den Betrieb seines Arbeitgebers mit einer gewissen Nachhaltigkeit aufsuche. Erforderlich sei vielmehr auch, dass der qualitative Schwerpunkt der Tätigkeit des Arbeitnehmers dort liege. Die Klägerin sei jedoch schwerpunktmäßig nicht im Flughafen in Frankfurt, sondern im Flugzeug tätig. Sie übe somit eine sog. Auswärtstätigkeit aus
Erfolgreich war die Klägerin auch in Bezug auf die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer in Höhe von 1 250 Euro. Ihr habe kein „anderer Arbeitsplatz" für die von ihr zu erledigenden Arbeiten zur Verfügung gestanden. Der sog. Briefing-Raum sei kein „anderer Arbeitsplatz". Das FG hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
FG Münster, Urteil vom 2.7.2013 - 11 K 4527/11 E
(Quelle: PM FG Münster vom 1.8.2013)Volltext: BB-ONLINE BBL2013-1942-1 unter www.betriebs-berater.de