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Steuerrecht
19.05.2011
Steuerrecht
BFH: Werbungskosten bei Sprachkurs im Ausland

Der BFH hat durch Urteil vom 24.2.2011 – VI R 12/10 – entschieden: Auch wenn ein auswärtiger Sprachkurs nur Grundkenntnisse oder allgemeine Kenntnisse in einer Fremdsprache vermittelt, diese aber für die berufliche Tätigkeit ausreichen, kann der Kurs beruflich veranlasst sein; deshalb kann die Kursgebühr als Werbungskosten abgezogen werden, wenn die Reise ausschließlich oder nahezu ausschließlich der beruflichen Sphäre zuzuordnen ist. Die Wahl, einen Sprachkurs auswärts zu besuchen, ist aber regelmäßig privat mitveranlasst. Die deshalb gebotene Aufteilung der Reisekosten in Werbungskosten und Kosten der privaten Lebensführung ist grundsätzlich nach dem Verhältnis der beruflichen und privaten Zeitanteile vorzunehmen. Der BFH hat in der vorliegenden Entscheidung klargestellt, dass auch ein anderer als der zeitliche Aufteilungsmaßstab angezeigt sein kann, so insbesondere dann, wenn die beruflichen und privaten Veranlassungsbeiträge nicht zeitlich nacheinander, sondern gleichzeitig verwirklicht werden. Das sei bei einer sog. Sprachreise der Fall.

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