BFH: „Werbende“ ausländische Motorsport- Rennteams steuerpflichtig
Der BFH hat im Urteil vom 6.6.2012 – I R 3/11 – entschieden: Eine ausländische Kapitalgesellschaft, die als Motorsport-Rennteam Rennwagen und Fahrer in einer internationalen Rennserie einsetzt, erbringt eine eigenständige sportliche Darbietung. Sie ist auf dieser Grundlage mit ihrer anteilig auf inländische Rennen entfallenden Vergütung für Werbeleistungen (auf den Helmen und Rennanzügen der Fahrer und auf den Rennwagen aufgebrachte Werbung) beschränkt steuerpflichtig, was wiederum eine Abzugsteuerpflicht für den Vergütungsschuldner auslöst. Der inländische Veranstalter ist deswegen als sog. Vergütungsschuldner verpflichtet, die anfallende Steuer bei Auszahlung des Honorars einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen.
(PM BFH vom 24.10.2012)
Volltext des Urteils: // BB-ONLINE BBL2012-2721-2 unter www.betriebs-berater.de