FG Münster: Weiterhin ungeklärt
Das FG Münster hat durch Urteil vom 14.4.2011 – 6 K 2973/09 E,F und 6 K 2977/09 F – entschieden: Nach wie vor ist rechtlich die Frage ungeklärt, ob Betriebsausgaben, die für die Überlassung von Wirtschaftsgütern im Rahmen einer Betriebsaufspaltung anfallen, dem Halb- bzw. Teilabzugsverbot des § 3c Abs. 2 EStG unterliegen, soweit die dem Betriebsunternehmen zustehende Pacht infolge einer wirtschaftlichen Krise der Betriebsgesellschaft zeitweise herabgesetzt oder gar ganz ausgesetzt wird. Der 7. Senat des FG Münster hatte hierzu am 23.3.2011 entschieden, dass das Halb-/Teilabzugsverbot Anwendung finde, da die Herabsetzung/Aussetzung der Pachtzahlungen gerade wegen der bestehenden Betriebsaufspaltung in zumindest mittelbarem Zusammenhang mit (künftigen) – zum Teil nach § 3 Nr. 40 EStG steuerbefreiten – Beteiligungserträgen des Besitzunternehmers stehe (FG Münster, 23.3.3011 – 7 K 2793/07 E, EFG 2011, 1135). Die vom 7. Senat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassene Revision wird beim BFH unter dem Az. X R 7/11 geführt. Die Gegenposition hat nunmehr der 6. Senat des FG Münster in zwei Entscheidungen vom 14.4.2011 eingenommen (Az. 6 K 2973/09 E,F und 6 K 2977/09 F). Nach seiner Ansicht seien die Aufwendungen des Besitzunternehmers in vollem Umfang als Betriebsausgaben abzugsfähig. Allein durch die Herabsetzung der vereinbarten Pacht werde kein Veranlassungszusammenhang zu Beteiligungserträgen aus der Betriebsgesellschaft geschaffen. Die angefallenen Betriebsausgaben stünden weiterhin ausschließlich mit der Verpachtung der Wirtschaftsgüter im Zusammenhang. Auch der 6. Senat des FG Münster hat die Revision zum BFH zugelassen.
Volltext des Urteils: // BB-ONLINE BBL2011-1814-4 unter www.betriebs-berater.de
(PM FG Münster vom 15.7.2011)