FG Köln: Weitere EuGH-Vorlage des Finanzgerichts Köln zu § 50d Abs. 3 EStG
Der 2. Senat des Finanzgerichts Köln hat dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg (EuGH) weitere Fragen zur Europarechtmäßigkeit von § 50d Abs. 3 EStG vorgelegt. Der Senat hatte bereits mit Vorlagebeschluss vom 8.7.2016 (2 K 2995/12) Zweifel daran geäußert, ob § 50d Abs. 3 EStG mit der europäischen Niederlassungsfreiheit und mit der Mutter-Tochter-Richtlinie vereinbar ist. Jetzt hat er in Bezug auf einen anderen Sachverhalt nachgelegt. Auch der nunmehr veröffentlichte Beschluss vom 31.8.2016 (2 K 721/13) betrifft § 50d Abs. 3 EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2007.
Die Klägerin, eine in Dänemark ansässige Holdinggesellschaft, streitet mit dem Bundeszentralamt für Steuern in Bonn (BZSt) um die Erstattung von Kapitalertragsteuer. Sie hält Beteiligungen an mehr als 25 europäischen Tochtergesellschaften, die zum Teil auch in Dänemark ansässig und aktiv sind. Sie beschäftigt keine eigenen Arbeitnehmer und verfügt über keine Geschäftsräume. Alleingesellschafterin der Klägerin war eine Limited mit Sitz in Zypern, die keine Wirtschaftstätigkeit ausübte. Die Anteile an dieser Limited wurden zu 100 % von einer in Singapur ansässigen natürlichen Person gehalten.
Die Klägerin beantragte im September 2011 beim BZSt die Erstattung von Kapitalertragsteuer in Höhe von 25.000 Euro, die eine deutsche Tochter-GmbH (100 %-Beteiligung) auf Gewinnausschüttungen einbehalten hatte. Das BZSt versagte die Kapitalertragsteuererstattung unter Hinweis auf § 50d Abs. 3 EStG, weil die Klägerin keine eigene Wirtschaftstätigkeit ausübe.
Der 2. Senat hält an seinen europarechtlichen Bedenken gegenüber der Regelung des § 50d Abs. 3 EStG fest. Er legt dem EuGH nunmehr einen weiteren Sachverhalt vor, bei dem der deutsche Gesetzgeber die Grenze der europarechtlich zulässigen Missbrauchsbekämpfung überschritten haben könnte. Im Unterschied zur ersten Vorlage hatte die ausländische Klägerin zwar kein eigenes Personal und keine eigenen Geschäftsräume. Gegen einen Missbrauch könnte aber hier sprechen, dass die ausländische Muttergesellschaft (Klägerin) im Rahmen eines in ihrem Ansässigkeitsstaat aktiv tätigen Konzerns als Holdinggesellschaft dauerhaft ausgegliedert wurde.