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Steuerrecht
14.12.2018
Steuerrecht
Hess. FinMin: Weihnachtsfrieden

Das Hessische FinMin gewährt Weihnachtsfrieden in der Zeit vom 20. bis 31.12.2018. In dieser Zeit wird die Finanzverwaltung

• keine Steuern oder andere Abgaben anmahnen,

• Zwangsgelder weder androhen noch festsetzen,

• Steuerpflichtige nicht zum Finanzamt vorladen,

• Vollstreckungshandlungen unterlassen,

• keine Außenprüfungshandlungen vornehmen und

• in Steuer- und Bußgeldverfahren

• die Einleitung eines Steuerstraf- und Bußgeldverfahrens dem Steuerpflichtigen nicht bekannt geben,

• Steuerpflichtige nicht zur Vernehmung oder Anhörung vorladen,

• keine Bußgeldbescheide zustellen und

• Vollstreckungsmaßnahmen in Buß-geldsachen unterlassen.

Dies gilt nicht für kraft Gesetzes eintretende Rechtsfolgen (z. B. Fälligkeit der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis, Säumniszuschläge) und wenn im Einzelfall die Unterlassung notwendiger Maßnahmen im öffentlichen Interesse nicht vertretbar erscheint (z. B. bei drohender Verjährung).

(PM Hess. FinMin vom 10.12.2018)

Das FinMin NRW wahrt den Weihnachtsfrieden vom 17. bis 21.12.2018.

(PM FinMin NRW vom 10.12.2018)

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