BFH: Wegzugsteuer rechtmäßig
Der BFH hat durch Urteil vom 25.8.2009 – I R 88,89/07 – entschieden, dass die sog. Wegzugsteuer gem. § 6 AStG rechtsmäßig ist. Nach der Neuregelung in § 6 AStG wird die Steuer beiWegzug in einen Mitgliedstaat der EU oder des EWR zwar festgesetzt, jedoch zunächst zinsfrei gestundet und muss erst dann gezahlt werden, wenn es tatsächlich zu einer Realisierung der Wertsteigerung kommt. Gleiches gilt,wenn der Steuerpflichtige nachdemWegzug in einen Mitgliedstaat von dort aus weiter in einen sog. Drittstaat außerhalb der EU oder des EWR verzieht. Der BFH hat mit dem vorliegenden Urteil bekräftigt, dass die Neuregelung, auch soweit sie zurückwirkt, weder gegen das EU-Recht noch gegen das Grundgesetz verstößt und auch mit den von Deutschland abgeschlossenenDBAvereinbar ist.
Die Entscheidung des BFH kann dazu führen, dass die betreffenden Wertsteigerungen doppelt zu versteuern sind, nämlich einmal nach Maßgabe der Wegzugsteuer in Deutschland und ein weiteres Mal nach Maßgabe des ausländischen Steuerrechts im Zuzugstaat. Überdies bleibt ausdrücklich offen, ob die innerhalb der EU und des EWR geschaffenen Verschonungsregeln gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen genügen. Zum Thema vgl. Beitrag von Hecht/Gallert, BB 2009, 2396.
(PM BFH vom 4.11.2009)
Volltext des Urteils: // BB-ONLINE BBL2009-2451-1