BFH: Wegfall der Vergünstigung für Betriebsvermögen nach dem ErbStG
Der BFH hat durch Urteil vom 11.11.2009 – II R 63/08 – entschieden: Die Begünstigung des Betriebsvermögens nach § 13a ErbStG entfällt auch dann wegen zu hoher Entnahmen aus dem Betriebsvermögen nachträglich (teilweise), wenn die Entnahmen ausschließlich der Zahlung der durch den Erwerbsvorgang ausgelösten Erbschaft- oder Schenkungsteuer dienten. Nach § 13a Abs. 5 Nr. 3 ErbStG fallen der Freibetrag und der verminderte Wertansatz rückwirkend weg, soweit der Erwerber innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb als Gesellschafter einer Gesellschaft bis zum Ende des letzten in die Fünfjahresfrist fallenden Wirtschaftsjahrs Entnahmen tätigt, die die Summe seiner Einlagen und der ihm zuzurechnenden Gewinne oder Gewinnanteile seit dem Erwerb um mehr als 100 000 DM übersteigen (sog. Überentnahmen). § 13a Abs. 5 Nr. 3 ErbStG lässt eine Einschränkung seines Anwendungsbereiches für den Fall einer Überentnahme zur Tilgung der für den Erwerb festgesetzten Schenkungsteuer weder mit Blick auf den Sinn und Zweck der Vorschrift noch unter dem Gesichtspunkt einer verfassungskonformen Auslegung zu. Eine teleologische Reduktion erfolgt nicht. Nach Auffassung des BFH kommt es nicht auf die Gründe an, die zu einer Überentnahme führen; befreiungsschädlich ist grundsätzlich jede Entnahme. Die Norm ist nicht auf Missbrauchsfälle beschränkt.
Volltextdes Urteils: // BB-ONLINE BBL2010-405-1