FG Niedersachsen: Wechsel der Gewinnermittlungsart
Das FG Niedersachsen hat mit Urteil vom 16.10.2013 – 9 K 124/12 - entschieden: Durch das Einreichen eines (nachträglich erstellten) Jahresabschlusses i. S. d. § 4 Abs. 1 EStG kann ein zuvor erklärter Wechsel der Gewinnermittlungsart vom Betriebsvermögensvergleich zur Einnahmen/Überschussrechnung wirksam widerrufen werden. Hierin liegt kein erneuter Wechsel der Gewinnermittlungsart, wenn dadurch lediglich die im vorangegangenen Wirtschaftsjahr angewandte Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG fortgeführt wird. Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung und Fortbildung des Rechts im Hinblick auf das bereits anhängige Revisionsverfahren III R 13/13 zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 FGO). Im Rahmen des Revisionsverfahrens hätte der BFH die Gelegenheit, die Voraussetzungen für einen Wechsel der Gewinnermittlungsart zu präzisieren und klarzustellen, ob diese auf einen Widerruf innerhalb des laufenden Wirtschaftsjahres entsprechend anzuwenden sind oder dieser bis zur Bestandskraft der Steuerfestsetzung uneingeschränkt möglich ist.
Revision eingelegt – BFH-Az.: IV R 39/13