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Steuerrecht
09.12.2016
Steuerrecht
FG Köln: Vorsteuervergütung bei elektronischer Übermittlung einer Rechnungskopie

FG Köln hat mit Urteil vom 11.5.2016 – 2 K 2123/13 – wie folgt entschieden:

Übersendet der Rechnungsaussteller von ihm selbst erstellte Kopien der Rechnungen elektronisch, erfüllt er die vom Wortlaut der Richtlinie 2008/9/EG vom 12.2.2008 sowie der nationalen Umsetzungsvorschrift § 18 Abs. 9 UStG i. V. m. § 61 Abs. 2 S. 3 UStDV vorgegebenen Voraussetzungen für einen Vergütungsantrag. Originalrechnungen sollen nur noch bei begründeten Zweifeln in Papierform angefordert werden (§ 61 Abs. 2 S. 4 UStDV). In den übrigen Fällen verzichtet die Verwaltung aus verfahrensökonomischen Gründen darauf, die Originalrechnungen hinsichtlich ihrer Authentizität zu überprüfen und im Hinblick auf eine künftige Verwendung zu markieren. Eine Kopie stellt ein Abbild eines Originaldokuments dar. Dann macht es aber keinen Unterschied, ob das Originaldokument verwendet wird, um es elektronisch an die Finanzbehörde zu übertragen oder ob das Originaldokument zuvor kopiert wird und nur die Kopie Ausgangspunkt der elektronischen Übertragung ist.

Das Revisionsverfahren ist unter dem BFHAz. XI R 25/15 anhängig. Das FG Köln hat ebenso in den Urteilen vom 11.5.2016 – 2 K 2463/13 – (BFH-Az.: XI R 23/16) und – 2 K 1572/14 – (BFHAz.: XI R 24/15) entschieden.

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