FG Köln: Vorsteuervergütung bei Rechnungsberichtigung nach § 31 Abs. 5 UStDV
Das FG Köln hat mit Urteil vom 16.3.2018 – 2 K 1050/17 - entschieden:
1. Werden mit den Korrekturen fehlerhafte Angaben in den Rechnungen korrigiert, die zu den Pflichtangaben i. S. des § 14 Abs. 4 UStG zählen, liegen die Voraussetzungen für eine steuerlich anzuerkennende Rechnungsberichtigung im Sinne von § 31 Abs. 5 UStDV vor.
2. Gem. § 18 Abs. 9 UStG i.V. m. mit §§ 59 ff. UStDV erfolgt die Vergütung von Vorsteuern an in einem anderen Mitgliedstaat der EU ansässige Unternehmer in einem besonderen Verfahren; hierzu muss der Unternehmer gemäß § 61 Abs. 2 S. 1 bis 3 UStDV die Vergütung binnen neun Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Vergütungsanspruch entstanden ist, beantragen.
3. Der Vergütungsantrag ist auf elektronischem Wege zu stellen und die Rechnungen auf elektronischem Wege beizufügen.
(Leitsätze der Redaktion)