FG Köln: Vorsteuervergütung
Das FG Köln hat mit Urteil vom 30.4.2013 - 2 K 727/09 - wie folgt entschieden: Die Vergütung von Vorsteuerbeträgen nach § 18 Abs. 9 UStG i. V. m. §§ 59 ff. UStDV setzt u. a. voraus, dass die geltend gemachten Vorsteuerbeträge gemäß § 15 UStG abziehbar sind. Diese Vorschriften sehen für im Ausland ansässige Unternehmer abweichend von den für die im Inland ansässigen Unternehmer geltenden §§ 16, 18 Abs. 1 bis 4 UStG „lediglich" ein besonderes Vergütungsverfahren vor; sie lassen aber die materiell-rechtlichen Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs unberührt. Deshalb muss der die Vergütung begehrende Steuerpflichtige darlegen und im Zweifelsfall auch nachweisen, dass die fraglichen Lieferungen und sonstigen Leistungen von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind (vgl. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1 UStG), und er sie insbesondere nicht zur Ausführung steuerfreier Umsätze verwendet (§ 15 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 UStG). Diesem Darlegungszweck dient die vom Antragsteller der Vorsteuervergütung abzugebende Erklärung in Abschnitt 2 des Vordrucks zur Art der Tätigkeit oder zu dem Gewerbezweig. Anhand dieser Erklärung kann die Finanzbehörde prüfen, ob der Antragsteller eine umsatzsteuerpflichtige Tätigkeit ausübt. Daher sind die Angaben in Abschnitt 2 auch erforderlich, um der Finanzverwaltung effektive Überprüfungsmöglichkeiten bzgl. der Voraussetzungen für den Vorsteuervergütungsanspruch zu eröffnen.