BFH: Vorsteuerberichtigungsanspruch des FA als Masseverbindlichkeit
Mit Urteil vom9.2.2011 – XI R 35/09 – hat der BFH entschieden, dass ein Vorsteuerberichtigungsanspruch des FA nach § 15a UStG, der dadurch entsteht, dass der Insolvenzverwalter ein Wirtschaftsgut abweichend von den für den ursprünglichen Vorsteuerabzugmaßgebenden Verhältnissen verwendet, keine Insolvenz-, sondern eine Masseverbindlichkeit ist und durch Steuerbescheid gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend gemacht werden kann. Für die Abgrenzung kommt es bei Steuerforderungen darauf an, ob der Tatbestand, der die Steuerforderung auslöst, vor oder nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens verwirklicht wurde. Im Streitfall hatte eine GbR eine Einkaufspassage errichtet und die Ladenlokale vermietet. Die Umsatzsteuer aus den Herstellungskosten hatte sie in Höhe der Quote der steuerpflichtigen Vermietung im Erstjahr (1998: 79 %) als Vorsteuer abgezogen. Aufgrund mietvertraglicher Änderungen vor Insolvenzeröffnung verminderte sich die Quote der steuerpflichtigen Vermietungsumsätze nach Insolvenzeröffnung mit der Folge, dass für den Fiskus Vorsteuerberichtigungsbeträge nach § 15a UStG entstanden. Der BFH befand, der Tatbestand der Vorsteuerberichtigung sei vorliegend erst durch die von den für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnissen abweichende tatsächliche Verwendung der Ladenlokale eingetreten.
Volltext des Urteils: // BB-ONLINE BBL2011-1557-4 unter www.betriebs-berater.de
(PM BFH vom 15.6.2011)