EuGH: Vorsteuerberichtigung - Schlussanträge
Die Generalanwältin beim EuGH Kokott hat am 14.6.2012 in dem Verfahren C-234/11, TETS Haskovo, folgende Schlussanträge gestellt:
Art. 187 Abs. 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie ist dahin auszulegen, dass eine Zerstörung von Investitionsgütern mit dem Ziel, neue, modernere Güter mit demselben Zweck zu schaffen, nicht zur Berichtigung des Vorsteuerabzugs führt, wenn die Zerstörung eine Verwendung für die Zwecke besteuerter Umsätze im Sinne des Art. 168 der Richtlinie darstellt.
Eine nationale Regelung, die in Fällen der Zerstörung von Investitionsgütern eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs unabhängig davon vorsieht, ob sie für die Zwecke besteuerter Umsätze erfolgt, ist mit Art. 187 Abs. 2 und Art. 168 der Mehrwertsteuerrichtlinie nicht zu vereinbaren.