BFH: Vorsteueraufteilung bei gemischtgenutztem Dachgeschossausbau
Der BFH hat durch Urteil vom 25.3.2009 – V R 9/ 08 – entschieden: Für die Vorsteueraufteilung nach § 15 Abs. 4 UStG sind Ausbauflächen eines Dachgeschosses als eigenständiges Aufteilungsobjekt anzusehen, wenn die Ausbauflächen eigenständig genutzt werden. Erfolgt die Verwendung der Dachgeschossflächen demgegenüber nur im Zusammenhang mit den Altflächen, kommt es für die Vorsteueraufteilung aus den Ausbaukosten auf die hinsichtlich des gesamten Gebäudes bestehende Verwendung (Verwendungsabsicht) an.
Volltext des Urteils: // BB-ONLINE BBL2009-1386-6