BFH: Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden
Der BFH hat mit Urteil vom 7.5.2014 – V R 1/10 – wie folgt entschieden:
1. Bei der Errichtung eines gemischt genutzten Gebäudes richtet sich die Vorsteueraufteilung im Regelfall nach dem objektbezogenen Flächenschlüssel.
2. Vorsteuerbeträge sind aber dann nach dem (objektbezogenen) Umsatzschlüssel aufzuteilen, wenn erhebliche Unterschiede in der Ausstattung der verschiedenen Zwecken dienenden Räume bestehen.
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