FG Köln: Vorsteuerabzug im Insolvenzverfahren
Das FG Köln hat mit einem Urteil vom 15.3.2017 – 9 K 2995/15 – ECLI:DE:FGK:2017:0315.9K2995.15.00 – wie folgt entschieden:
1. Der Vorsteuerabzug aus Rechnungen erfordert einen direkten und unmittelbaren Zusammenhang
zwischen einer Eingangs- und einer beabsichtigten Ausgangsleistung.
2. Daran fehlt es, wenn Rechtsanwaltsleistungen nicht in Auftrag gegeben worden sind, um hierdurch eine wirtschaftliche Tätigkeit zur Erbringung einer entgeltlichen Leistung zu fördern.
3. Dann liegt den in der Rechnung gestellten Umsätzen eine rein gesellschaftsrechtliche Veranlassung zugrunde, wenn sie der Rückforderung zu viel ausgezahlter Einlageforderungen – und damit nicht einer wirtschaftlichen Tätigkeit –, sondern allein der Mehrung der zur Verteilung zur Verfügung stehenden Masse dienen.
4. Hierin besteht ein entscheidender Unterschied zu Verwertungshandlungen eines Insolvenzverwalters und/oder der Eintreibung von Gesellschaftsanteilen als Kapitalbasis für den Betrieb des Unternehmens: Während sich Verwertungshandlungen unmittelbar auf das Betriebsvermögen beziehen und als wirtschaftliche Tätigkeit zur Erbringung entgeltlicher Leistungen anzusehen sind, fehlt diese zum Vorsteuerabzug berechtigende Verknüpfung, wenn der Insolvenzverwalter in einer Phase, in der die unternehmerische Tätigkeit bereits beendet ist, „lediglich“ Gesellschaftereinlagen zur Mehrung der Masse zurückfordert.
5. Diese Ansicht steht nicht in Widerspruch zum Urteil des BFH vom 2.12.2015 – V R 15/15 (BStBl. II 2016, 486).
(Leitsätze der Redaktion)
Volltext BBL2017-2134-1