EuGH: Vorsteuerabzug für noch nicht in Betrieb genommene Immobilie
Der EuGH hat imUrteil vom22.3.2012 – C 153/11, Klub, – entschieden: Art. 168 Buchst. a der RL 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass ein Steuerpflichtiger, der als solcher ein Investitionsgut erworben und es dem Vermögen des Unternehmens zugeordnet hat, berechtigt ist, die auf den Erwerb dieses Gegenstands entrichteteMehrwertsteuer indemSteuerzeitraum abzuziehen, in dem der Steueranspruch entstanden ist, auch wenn dieser Gegenstand nicht sofort für unternehmerische Zwecke verwendet wird. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu ermitteln, ob der Steuerpflichtige das Investitionsgut für die Zwecke seiner wirtschaftlichen Tätigkeit erworben hat, und gegebenenfalls zu prüfen, ob eine betrügerische Praxis vorliegt.
Volltext des Urteils: // BB-ONLINE BBL2012-865-2 unter www.betriebs-berater.de