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Steuerrecht
17.01.2008
Steuerrecht
BFH: Vorsteuerabzug für Investitionen eines Golfvereins

 

Im Urteil vom 11.10.2007 - V R 69/06 ging es um die Frage, ob einem Golfclub der Vorsteuerabzug aus den die Errichtung der Golfanlage betreffenden Rechnungen zusteht. Der Golfclub überließ die Golfanlage seinen Mitgliedern gegen Entrichtung des Mitgliedsbeitrags und erbrachte damit - so der BFH im Anschluss an EuGH vom 21.3.2002 (Rs.C-174/00, Kennemer Golf & Country Club) - steuerbare Leistungen. Danach können auch Mitgliedsbeiträge als Entgelt der Mitglieder für die dauerhafte Zur-Verfügung-Stellung der Sportanlagen durch den Verein zu berücksichtigen sein und deshalb der Umsatzsteuer unterliegen. Die Überlassung ist - so der BFH - auch nicht nach § 4 Nr. 22 UStG steuerfrei, denn die Überlassung von Sportanlagen an Sportler zur Nutzung ist keine "sportliche Veranstaltung" i.S.d. § 4 Nr. 22 UStG, sondern nur Voraussetzung dafür. Ist für den Sportverein hingegen die Steuerfreiheit günstiger, kann er sich unmittelbar auf Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 77/388/EWG berufen. Denn danach sind die "in engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehenden Dienstleistungen" von gemeinnützigen Einrichtungen an die Sportler steuerfrei. Vorliegend hatte sich der Golfverein jedoch nicht auf die Richtlinie berufen sondern an der Steuerpflicht seiner Umsätze festgehalten, um die Vorsteuerbeträge abziehen zu können.

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