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Steuerrecht
08.06.2011
Steuerrecht
BFH: Vorsteuerabzug einer Ge-meinde für Marktplatzsanierung

Der BFH hat im Grundsatzurteil vom 3.3.2011 - V R 23/10 - entschieden, dass eine Gemeinde aus den Kosten der Sanierung eines als öffentliche Straße gewidmeten Marktplatzes zum anteiligen Vorsteuerabzug berechtigt ist. Eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist Unternehmer, wenn  

sie eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, die sich aus ihrer Gesamtbetätigung heraushebt (richtlinienkonforme Auslegung des § 2 Abs. 3 S. 1 UStG 1999 i. V. m. § 4 KStG entsprechend Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 77/388/EWG). Handelt sie dabei auf privatrechtlicher Grundlage durch Vertrag, kommt es für ihre Unternehmereigenschaft auf weitere Voraussetzungen nicht an. Übt sie ihre Tätigkeit auf öffentlich-rechtlicher Grundlage z. B. durch Verwaltungsakt aus, ist sie Unternehmer, wenn eine Behandlung als Nichtunternehmer zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde. Eine Gemeinde, die einen Marktplatz sowohl für eine steuerpflichtige wirtschaftliche Tätigkeit als auch als Straßenbaulastträger für hoheitliche Zwecke verwendet, ist aus den von ihr bezogenen Leistungen für die Sanierung des Marktplatzes zum anteiligen Vorsteuerabzug berechtigt. Auf die Vorsteueraufteilung für Leistungsbezüge, die einer wirtschaftlichen und einer nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmers dienen, ist § 15 Abs. 4 UStG 1999 analog anzuwenden. Die Sache wurde an das FG zurückverwiesen, damit dieses nunmehr über die Frage der Vorsteueraufteilung entscheidet. Dazu waren weitere Feststellungen erforderlich. Nach dem Urteil des BFH kann eine Vorsteueraufteilung nach der Anzahl der Markttage im Kalenderjahr erfolgen.

Volltext des Urteils: // BB-ONLINE BBL2011-1494-1 unter www.betriebs-berater.de

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