FG Baden-Württemberg: Vorsteuerabzug bei Karussellgeschäft
Das FG Baden-Württemberg hat im Urteil vom 27.9.2010 – 9 K 321/07 – entschieden: Aus Lieferungen über nicht existente Gegenstände kann kein Vorsteuerabzug resultieren. Derjenige Unternehmer trägt die Beweislast für die Existenz des Gegenstands im Zeitpunkt der Lieferung, der den Vorsteuerabzug geltend macht. Im Rahmen eines Karussellgeschäfts ist der gutgläubige Empfänger einer Lieferung vorsteuerabzugsberechtigt, wenn der Wille des Lieferanten, die Verfügungsmacht nicht endgültig zu verschaffen, nicht nach außen erkennbar war. Das Urteil ist nicht rechtskräftig (Az. des BFH: V R 43/10).
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