EuGH (Schlussantrag): Vorsteuerabzug bei Gebäudevermietung
Der Generalanwalt beim EuGH Cruz Villalón hat am 26.4.2012 in der Rechtssache C-511/10 folgenden Schlussantrag gestellt: Art. 17 Abs. 5 der Sechsten RL ist dahin auszulegen, dass er es den Mitgliedstaaten grundsätzlich nicht verwehrt, in einem Fall wie dem der Aufteilung der Vorsteuern aus der Errichtung eines gemischt genutzten Gebäudes vorrangig einen anderen Aufteilungsmaßstab als den Umsatzschlüssel vorzuschreiben. Unter den Umständen, die sich aus der Gestaltung der hier einschlägigen nationalen Vorschriften ergeben, ist es Sache des nationalen Gerichts, sicherzustellen, dass dieser Aufteilungsmaßstab im vorliegenden Fall darauf ausgerichtet ist, ein präziseres Ergebnis zu gewährleisten als das mit der allgemeinen Regel erzielte.
Volltext des Antr.: // BB-ONLINE BBL2012-1188-2 unter www.betriebs-berater.de