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Steuerrecht
28.01.2010
Steuerrecht
FG Berlin-Brandenburg: Vorsteuerabzug bei Erwerb von Grundstücken von Städten oder Gemeinden möglich

Das FG Berlin-Brandenburg hat durch Urteil vom 1.10.2009 – 5 K 858/05 – entschieden: Erwirbt ein Unternehmer ein städtisches Grundstück und ist im Grundstückskaufvertrag die Umsatzsteuer offen ausgewiesen, so kann der Unternehmer die ausgewiesene Steuer als Vorsteuer abziehen. Der Unternehmer kann sich insoweit unmittelbar auf Art. 4 Abs. 5 der 6. EG-Richtlinie (Richtlinie 77/ 388/EWG) berufen. Grundsätzlich sind Körperschaften des öffentlichen Rechts (z. B. Städte, Gemeinden) nicht Unternehmer und daher nicht zum Ausweis der Umsatzsteuer befugt und daher auch nicht vorsteuerberechtigt. Art. 4 Abs. 5 der 6. EG-Richtlinie sieht hingegen vor, dass die EUMitgliedstaaten Tätigkeiten von Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die umsatzsteuerfrei sind – hierzu gehören Grundstücksveräußerungen –, als Tätigkeiten behandeln können, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen. Nach der Entscheidung des EuGH vom 4.6.2009 – C-102/08 erfordert dies eine ausdrückliche nationale Regelung, die verbindlich, konkret, bestimmt und klar sowie gerichtlich nachprüfbar sein muss. Eine derartige Regelung findet sich imdeutschen Recht jedoch nicht. Daraus folgt, dass die Grundstücksveräußerung nicht als Ausübung öffentlicher Gewalt qualifiziert werden kann und die Umsatzsteuer somit ausgewiesenwerden durfte.

Das Urteil ist rechtskräftig.

(PM FG Berlin-Brandenburg vom 26.1.2010)

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