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Steuerrecht
21.02.2008
Steuerrecht
BFH: Vorsteuerabzug bei Erwerb und erheblichem Umbau eines gemischt genutzten Gebäudes


Der BFH hat mit Urteil vom 22. 11. 2007 - V R 43/06 - seine bisherige Rechtsprechung zum Vorsteuerabzug bei Erwerb und erheblichem Umbau eines gemischt genutzten Gebäudes bestätigt. Wurden Aufwendungen getätigt, die das Gebäude selbst betreffen, kommt danach nur eine Aufteilung der gesamten Vorsteuerbeträge nach einem sachgerechten Aufteilungsmaßstab in Betracht (§ 15 Abs. 4 UStG). Dieser kann ein Flächenschlüssel oder ein Umsatzschlüssel sein. Ein sog. Investitionsschlüssel ist nicht zulässig. Beziehen sich die Vorsteuerbeträge hingegen auf Erhaltungsaufwendungen an dem Gebäude, richtet sich deren Abziehbarkeit danach, für welchen Nutzungsbereich des gemischt genutzten Gebäudes die Aufwendungen vorgenommen werden.

Der BFH haT damit die Auffassung des BMF im Schreiben vom 22. Mai 2007 (Nichtanwendungserlass) abgelehnt.

Der BFH hat die Sache an das FG zur Feststellung, um welche Aufwendungen es sich im Streitfall handelte, zurückverwiesen.

Volltext des Urteils: // BB-Online BBL2008-416-2

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