FG Köln: Vorsteuerabzug bei Emissionszertifikatehandel
Das FG Köln hat mit Urteil vom 20.9.2016 – 8 K 1527/14 – wie folgt entschieden:
Zur Bestimmung des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers ist das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft entscheidend, während das dingliche Erfüllungsgeschäft zur Bestimmung des umsatzsteuerrechtlichen Leistungsaustausches maßgeblich ist. Das dingliche Erfüllungsgeschäft ist entsprechend dem Vertrag in Gestalt des entgeltlichen Leistungsaustausches gemäß § 16 TEHG durch Einigung und Eintragung von Emisionszertifikaten auf das Konto der Klägerin in dem nach § 14 TEHG von der deutschen Emissionshandelsstelle geführten Emissionshandelsregister erfolgreich durchgeführt worden. Für den erfolgreichen Leistungsaustausch ist wegen der Richtigkeitsfiktion des § 16 Abs. 2 S. 1 TEHG in der hier gültigen Fassung unerheblich, ob in der Kette der vorlaufenden Berechtigungsübertragungen ein Erwerb von einem Nichtberechtigten erfolgt ist oder ein Erwerber nicht gutgläubig gewesen ist.