BFH: Vorsteuerabzug aus Mietereinbauten
Der BFH hat mit Urteil vom 13.11.2019 – V R 5/18 – wie folgt entschieden:
1. Ein Mieter, der in angemieteten Räumlichkeiten Ein- und Umbauten („Mietereinbauten“) im eigenen Namen vornehmen lässt, kann die ihm hierfür von Bauhandwerkern in Rechnung gestellte Umsatzsteuer im Falle einer entgeltlichen Weiterlieferung an den Vermieter als Vorsteuer abziehen.
2. Eine Weiterlieferung liegt jedenfalls dann vor, wenn er dem Vermieter nicht nur das zivilrechtliche Eigentum überträgt, sondern auch einen unmittelbar von diesem tatsächlich genutzten wirtschaftlichen Vorteil zuwendet.
(Amtliche Leitsätze)
Volltext:BB-ONLINE BBL2020-85-5