BFH: Vorrangige Verrechnung des Freibetrags nach § 16 Abs. 4 EStG mit nicht tarifbegünstigten Veräußerungsgewinnen
Der BFH hat um Urteil vom 14.7.2010 – X R 61/ 08 – entschieden: Erzielt der Steuerpflichtige einen Veräußerungsgewinn i. S. d. § 16 Abs. 1 EStG, der sowohl dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende als auch in voller Höhe zu besteuernde Gewinne enthält, wird der Freibetrag gemäß § 16 Abs. 4 EStG für Zwecke der Ermittlung der nach § 4 Abs. 1 und 3 EStG tarifermäßigt zu besteuernden Gewinne vorrangig mit dem Veräußerungsgewinn verrechnet, auf den das Halbeinkünfteverfahren anzuwenden ist. Dem steht dieWertung des § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG nicht entgegen, wonach im Halbeinkünfteverfahren ermittelte Veräußerungsgewinne keine außerordentlichen Einkünfte imSinne dieser Vorschrift sind. Damit will der Gesetzgeber sicherstellen, dass nur solche Gewinne der ermäßigten Besteuerung unterliegen, die in vollem Umfang zu besteuern sind. Hingegen sind Gewinne, die im Rahmen des Halbeinkünfteverfahrens zu ermitteln sind, bereits hierdurch steuerlich begünstigt. Zur Vermeidung einer Doppelbegünstigung sind deshalb solche Veräußerungsgewinne aus der ermäßigten Besteuerung des § 34 EStG herausgenommen (BT-Drs. 14/2683, 116).
Volltext des Urteils: // BB-ONLINE BBL2010-2205-2