FG Köln: Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht
Das FG Köln hat im Urteil vom17.2.2011–6K4185/ 06 – entschieden: Zu den äußeren Kriterien, an denen die Gewinnerzielungsabsicht zu messen ist, gehören nicht nur der geschäftliche Erfolg, sondern auch die Art der auf diesen Erfolg hin ausgerichteten Tätigkeit. Daher verlangt die Rechtsprechung, dass der Steuerpflichtige, der gewerbliche Verluste geltend macht, ein „betriebswirtschaftliches Umstrukturierungskonzept nebst Kosten- Nutzen-Analyse und überhaupt ein Gesamtkonzept“ oder ein „schlüssiges Betriebskonzept“ vorlegt. Ein neu gegründeter Betrieb wird nicht mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben, wenn aufgrund der bekannten Entwicklung des Betriebs eindeutig feststeht, dass er so, wie der Steuerpflichtige ihn führt, von vornherein nicht in der Lage ist bzw. war, nachhaltige Gewinne zu erzielen; nach objektiver Beurteilung stellt er von Anfang an keine Einkunftsquelle im Sinne des Einkommensteuerrechts dar. Das FG hatte die Revision nicht zugelassen.
(Mitteilung FG Köln vom 15.8.2012)
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