SA Generalanwältin: Vorlagefragen zur Niederländischen Organschaft
Nach Auffassung von Generalanwältin Juliane Kokott in den Verfahren C-39/13, C-40/13 und C-41/13 sind Art. 43 EG i. V. m. Art. 48 EG und Art. 49 AEUV i. V. m. Art. 54 AEUV dahingehend auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung, wie sie im Ausgangsverfahren anzuwenden ist, entgegenstehen, die im Rahmen der Ertragsbesteuerung von Gesellschaften
– inländischen Muttergesellschaften die Möglichkeit der Bildung einer steuerlichen Einheit mit ihren inländischen Enkelgesellschaften nur dann bietet, wenn die zwischengeschaltete Tochtergesellschaft ebenfalls im Inland ansässig ist oder diese zwar in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist, aber im Inland über eine Betriebsstätte verfügt;
– inländischen Tochtergesellschaften die Möglichkeit der Bildung einer steuerlichen Einheit untereinander nur dann bietet, wenn ihre Muttergesellschaft ebenfalls im Inland ansässig ist oder diese zwar in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist, aber im Inland über eine Betriebsstätte verfügt.
EuGH, Schlussanträge vom 27.2.2014 – verb. Rs. C-39/13, C-40/13 und C-41/13