FG Münster: Vorlageersuchen des Finanzamts hinsichtlich eines Due-Diligence-Berichts ernstlich zweifelhaft
Das FG Münster hat mit Beschluss vom 18.8.2014 – 6 V 1932/14 AO - wie folgt entschieden:
1. Es bestehen ernstliche Zweifel daran, ob ein Due Diligence Bericht als Urkunde im Sinne des § 200 AO bzw. sonstige Unterlage im Sinne des § 147 Abs. 1 Nr. 5 AO anzusehen und als solche vorlagepflichtig ist. Die in einem Due Diligence Bericht regelmäßig anzutreffende Vermischung von Passagen, in denen einerseits Tatsachen wiedergegeben und anderseits Sachverhalte gewürdigt und/oder juristisch bewertet werden, gibt Anlass, die Vorlagepflicht in Frage zu stellen oder diese zumindest bestimmten Einschränkungen zu unterwerfen.
2. Auch wenn es sich bei einem Due Diligence Bericht um eine Urkunde im Sinne des § 200 AO bzw. sonstige Unterlage im Sinne des § 147 Abs. 1 Nr. 5 AO handeln sollte, ist ernstlich zweifelhaft, ob ein Dokument stets insgesamt vorlagepflichtig ist, auch wenn nur eine einzige möglicherweise steuerlich relevante Aussage enthalten ist und ob stets das vollständige Originaldokument vorzulegen ist. Das Vorlageersuchen des Finanzamts erfordert eine differenzierte Einzelfallabwägung im Rahmen der Ermessensausübung. Hierbei sind die berechtigten Informationsinteressen der Finanzverwaltung gegen die schutzwürdigen Belange des Unternehmens abzuwägen.