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Steuerrecht
08.04.2013
Steuerrecht
FG Düsseldorf: Vorlagebeschluss an den EuGH zur Auslegung des Herstellerbegriffs in Art. 24 Abs. 2 EnergieStRL

Der EuGH wird um eine Vorabentscheidung zu folgenden Fragen ersucht:
1. Ist der Begriff des Herstellers im Sinne des Art. 24 Abs. 2 erster Spiegelstrich der RL (EG) Nr. 2003/96 des Rates vom 27.10.2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom, ABl. EU Nr. L 283/ 51, dahingehend auszulegen, dass hiervon auch Karosseriebauer oder Vertragshändler erfasst werden, wenn diese den Kraftstoffbehälter im Rahmen eines Herstellungsprozesses des Fahrzeugs eingebaut haben und der Herstellungsprozess aus technischen und/oder wirtschaftlichen Gründen im Wege der Arbeitsteilung durch mehrere selbstständige Unternehmen erfolgt ist?
2. Sollte die erste Frage zu bejahen sein: Wie ist in diesen Fällen das Tatbestandsmerkmal des Art. 24 Abs. 2 erster Spiegelstrich der RL (EG) Nr. 2003/96 des Rates vom 27.10.2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom, ABl. EU Nr. L 283/51, auszulegen, wonach es sich um Kraftfahrzeuge „desselben Typs“ handeln muss?

FG Düsseldorf, Beschluss vom 18.3.2013 – 4 K 3691/12 VE

Volltext: BB-ONLINE BBL2013-854-3 unter www.betriebs-berater.de

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