FG Münster: Vorläufigkeitsvermerk im Hinblick auf die nach einem BVerfG-Urteil zu erwartende Neuregelung des ErbStG
Das FG Münster hat mit Urteil vom 14.2.2018 – 3 K 565/17 Erb - entschieden:
1. Ist ungewiss, ob eine Norm (hier die Möglichkeit einer nachträglichen Wahlrechtsausübung auf Vollverschonung nach § 13a Abs. 8 ErbStG) verfassungsgemäß ist, hat der hierauf abhebende Vorläufigkeitsvermerk im Zweifel zur Folge, dass alle sachlich zusammenhängenden („kohärenten“), d. h. zu einem bestimmten Regelungskomplex gehörenden Rechtsfolgen offengehalten werden sollen.
2. Aus dem Zusatz, dass die Festsetzung „in vollem Umfang“ vorläufig ist, kann nach dem „objektiven Empfängerhorizont“ nicht geschlossen werden, dass die Festsetzung unabhängig von einer gesetzlichen Neuregelung offen gehalten werden sollte.
(Leitsätze der Redaktion)