BMF: Vorläufige Festsetzung von Zinsen nach § 233 i. V. m. § 238 Abs. 1 S. 1 AO
Das BMF setzt die Zinsen wegen der Frage der Verfassungsmäßigkeit vorläufig auf 0,5 Prozent pro Monat fest. Es geht auch auf die Fälle der geänderten oder berichtigten Zinsfestsetzungen (§ 164 Abs. 2 und 3, § 165 AO Abs. 2 S. 2), auf die mit vorläufigen Steuerfestsetzungen verbundenen Zinsfestsetzungen, auf Einspruchsfälle sowie rechtshängige Fälle und auf die Aussetzung der Vollziehung ein.
BMF, Schreiben vom 2.5.2019 – IV A 3 – S 0338/18/10002