BMF: Vorläufige Festsetzung der ErbSt
Der BFH hat mit Beschluss vom 27.9.2012 – II R 9/11 – dem BVerfG die Frage vorgelegt, ob das ErbStG verfassungsgemäß ist. Die obersten Finanzbehärden der Länder haben durch gleichlautenden Ländererlass vom 14.11.2012 beschlossen, diese BFH-Entscheidung zum Anlass zu nehmen, Festsetzungen der ErbSt/SchenkSt vorläufig durchzuführen. Es ist daher nicht mehr erforderlich, Einspruch einzulegen, um den Steuerfall bis zu einer Entscheidung des BVerfG „offen“ zu halten.
(PM BMF vom 14.11.2012)