BMF: Vorläufige Festsetzung (§ 165 Abs. 1 AO) des Gewerbesteuermessbetrags
Das BMF hat am 11.5.2011 die „Gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder“ zur vorläufigen Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags veröffentlicht. Das Gesetz zur bestätigenden Regelung verschiedener steuerlicher und verkehrsrechtlicher Vorschriften des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 vom 5.4.2011 (BStBl. I S.…) hat innerhalb der vom BVerfG in seinem Beschluss vom 8.12.2009 – 2 BvR 758/07 – eingeräumten Übergangsfrist die Zweifel an der formellen Verfassungsmäßigkeit derjenigen Normen beseitigt, die durch die sog. Koch-Steinbrück-Liste in das Gesetzgebungsverfahren zum Haushaltsbegleitgesetz 2004 eingeführt und seit der Verabschiedung des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 nicht geändert worden sind. Die gleich lautenden Erlasse vom 22.6.2009 (BStBl. I S. 669) zur vorläufigen Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags werden daher mit sofortiger Wirkung aufgehoben. Wegen der Frage, ob das Haushaltsbegleitgesetz 2004 in verfassungsmäßiger Weise zustande gekommen ist, kommt ein Ruhenlassen außergerichtlicher Rechtsbehelfsverfahren nicht mehr in Betracht.