BFH: Vorlage an BVerfG zur Verfassungsmäßigkeit der Mindestbesteuerung bei Definitiveffekten – Objektives Nettoprinzip – Prozessführungsbefugnis des Insolvenzverwalters nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens – Keine strukturelle "Gesetzeskorrektur" durch Billi
Der BFH hat mit Entscheidung vom 26.2.2014 – I R 59/12 - wie folgt entschieden: Es wird eine Entscheidung des BVerfG eingeholt, ob § 8 Abs. 1 KStG 2002 i.V.m. § 10d Abs. 2 S. 1 EStG 2002 i.d.F. des Gesetzes zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz vom 22. 12. 2003 (BGBl. I 2003, 2840, BStBl. I 2004, 14) und ob § 10a S. 2 GewStG 2002 i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des Gewerbesteuergesetzes und anderer Gesetze vom 23. 12. 2003 (BGBl. I 2003, 2922, BStBl. I 2004, 20) gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen.
--> Die Entscheidung ist teilweise inhaltsgleich mit dem BFH-Urteil vom 26.2.2014 – I R 12/14. In seinem Urteil vom 22.8.2012 – I R 9/11 hatte der I. Senat entschieden, dass die Mindestbesteuerung gemäß § 10d Abs. 2 EStG "in ihrer Grundkonzeption" nicht verfassungswidrig ist. Das Gericht ist nun aber davon überzeugt, dass das nur für den „Normalfall“ gilt, nicht jedoch dann, wenn der vom Gesetzgeber beabsichtigte, lediglich zeitliche Aufschub der Verlustverrechnung in einen endgültigen Ausschluss der Verlustverrechnung hineinwächst und damit ein sog. Definitiveffekt eintritt; vgl auch BFH PM Nr. 62