FG Düsseldorf: Vorfälligkeitsentschädigung – kein Abzug als nachträgliche Werbungskosten bei Einkünften aus VuV
Das FG Düsseldorf hat mit Urteil vom 11.9.2013 -7 K 545/13 E - wie folgt entschieden: In einer Entscheidung vom 20.6.2012 – IX R 67/ 10 hatte der BFH eine Ausweitung des Abzugs nachträglicher Schuldzinsen bei den Einkünften aus VuV als Werbungskosten in einem Fall bejaht, in dem der Erlös aus der Veräußerung eines bisher zur Erzielung von Einkünften aus VuV dienenden Wohngrundstücks nicht ausreichte, um das zur Anschaffung des Grundstücks aufgenommene Darlehen abzulösen. Der Senat des FG Düsseldorf sah in dem von ihm zu entscheidenden Fall keinen Anlass, über die vom BFH vorgenommene Erweiterung hinauszugehen.