FG Hamburg: Voraussetzungen für den Erlass einer Prüfungsanordnung gem. §§ 2 ff. SchwarzArbG
Das FG Hamburg hat im Urteil vom 20.10.2010 - 4 K 34/10 - entschieden: Eine Prüfungsanordnung kann nicht nur schriftlich, sondern auch mündlich ergehen, so dass unproblematisch auch der Beginn der schriftlich angeordneten Prüfung mündlich bekannt gegeben werden könne. Die Prüfung dürfe auch kurzfristig nach Erlass der Prüfungsanordnung durchgeführt werden, denn es entspreche dem Sinn und Zweck des Schwarz-ArbG, einen gewissen Überraschungseffekt zu nutzen. Da es sich bei der Überprüfung nach § 2 SchwarzArbG nicht um eine Maßnahme der Strafverfolgung, sondern um eine präventive polizeiliche Maßnahme handele, seien auch verdachts-unabhängige Kontrollen zulässig. Im entschiedenden Fall hatte das HZA gegenüber einer GmbH eine verdachtsunabhängige Prüfungsanordnung nach dem SchwarzArbG erlassen, die einem Vertreter der Klägerin noch am Nachmittag desselben Tages ausgehändigt wurde; der Beginn der Prüfung wurde mündlich auf den Folgetag festgesetzt. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
(PM FG Hamburg vom 29.12.2010)