Niedersächsisches FG: Voraussetzungen für das rechtzeitige Geltendmachen des Vorsteuerabzugs
Das Niedersächsische FG hat mit Urteil vom 11.2.2016 – 5 K 112/15 - entschieden: Ein Unternehmer kann die gesetzlich geschuldete Steuer für Leistungen von einem anderen Unternehmer, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbeträge abziehen. Ist die bezogene Leistung sowohl für unternehmeri- sche Zwecke, als auch für nichtunternehmerische Zwecke vorgesehen, so bedarf es einer Entscheidung über die Zuordnung zum Unternehmen, um in diesem Umfang der Zuordnung den Vorsteuerabzug zu erlangen. Aus dem Grundsatzdes Sofortabzugs der Vorsteuer folgt, dass die Zuordnungsentscheidung grundsätzlich bei Bezug der Leistung zu erfolgen hat. Die Zuordnung der bezogenen Leistung zum Unternehmen wird regelmäßig durch die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs dokumentiert. Andere Beweisanzeichen für die Zuordnung sind hingegen möglich. Die Zuordnungsentscheidung muss aber spätestens und mit endgültiger Wirkung nach außen hin bis zu dem Zeitpunkt erfolgen, für den nach den gesetzlichen Vorschriften die Abgabe der Steuererklärung für das Jahr des Leistungsbezuges vorzunehmen ist.