FG München: Voraussetzungen einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft
Das FG München hat mit Urteil vom 13.3.2013 - 3 K 235/10 - wie folgt entschieden: Auch eine Personengesellschaft in Rechtsform einer GmbH & Co KG kann Organgesellschaft sein.
Zwar beschränkt § 2 Abs. 2 Nr.2 S. 1 UStG seinem eindeutigen Wortlaut nach die Anwendbarkeit der organschaftlichen Zurechnung (mit der Folge auch der mangelnden Steuerbarkeit der Innenleistungen) auf juristische Personen als Organgesellschaften.
Allerdings ist § 2 Abs. 2 Nr.2 S. 1 UStG - nachdem sich die Klägerin darauf berufen hat - unionsrechtskonform dahingehend auszulegen, dass auch eine Personengesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co KG in das Unternehmen eines Organträgers eingegliedert sein kann. Dies folgt aus dem Grundsatz der Steuerneutralität, in Ausprägung der Rechtsformneutralität, wonach die Rechtsform des Steuerpflichtigen im Umsatzsteuerrecht grundsätzlich unerheblich ist (vgl. z. B. BFH, 26.9.2007 - V R 54/05, BB 2007, 2785). Insofern müssen eine Kapital- und Personengesellschaften weitgehende gleich behandelt werden (vgl. BFH, 1.12.2010 - XI R 43/08, BB 2011, 1250 m. BB-Komm. Behrens). Folglich darf die Wirkung der Organschaft nicht auf eine juristische Person als Organgesellschaft beschränkt werden.
Hinweis: Das Gericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen.