FG Niedersachsen: Voraussetzungen einer tatsächlichen Verständigung
Das FG Niedersachsen hat mit Urteil vom 20.11.2012 -15 K 268/10 - wie folgt entschieden: Das pauschale Vorbringen des Steuerpflichtigen, unterdemDruck eines anhängigen Steuerstrafverfahrens mit der Finanzbehörde eine tatsächliche Verständigung abgeschlossen zu haben, ist für die WirksamkeitderVerständigungunbeachtlich. Die Anfechtungsvorschriften der §§ 119, 123 BGB sind auf tatsächliche Verständigungen im Steuerverfahren grundsätzlich anwendbar.
(FG Niedersachsen, PM vom 18.9.2013)