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Steuerrecht
30.04.2020
Steuerrecht
BFH: Voraussetzungen der mittelbaren Altersvorsorgezulageberechtigung

Der BFH hat mit Urteil vom 3.12.2019 – X R 33/18 und X R 34/18 - entschieden:

1. NV: Die zugunsten von Pflichtmitgliedern ausländischer Alterssicherungssysteme geltende Übergangsregelung des § 52 Abs. 24c EStG 2010 (heute § 10a Abs. 6 EStG) setzt voraus, dass der Berechtigte Altersvorsorgebeiträge zugunsten eines vor dem 01.01.2010 abgeschlossenen Vertrags leistet. Es genügt nicht, wenn er zwar einen solchen Vertrag --beitragsfrei-- unterhält, die Beiträge aber auf einen erst nach dem Stichtag abgeschlossenen Vertrag leistet.
2. NV: Ein Pflichtmitglied eines ausländischen Alterssicherungssystems, das einen vor dem 01.01.2010 abgeschlossenen Vertrag unterhält, ist dem Grunde nach unmittelbar zulageberechtigt. Ein Anspruch auf Altersvorsorgezulage aufgrund mittelbarer Zulageberechtigung ist damit ausgeschlossen.

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