FG Niedersachsen: Voraussetzungen der Steuerfreiheit von Ausfuhrlieferungen und innergemeinschaftlichen Lieferungen
Das FG Niedersachsen hat mit Urteil vom 26.1.2012 - 5 K 167/10 - wie folgt entschieden:
1. Die Nachweispflichten nach § 6 Abs. 4 UStG i. V. m. §§ 8 ff. UStDV sind keine materiell-rechtliche Voraussetzung der Steuerfreiheit. 2. Daraus folgt hieraus nicht, dass nicht nur der Belegnachweis, sondern auch der Buchnachweis bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem FG geführt werden kann. Damit die Lieferung aufgrund des Beleg- und Buchnachweises steuerfrei ist, muss der Buchnachweis vielmehr grundsätzlich bis zu dem Zeitpunkt vorliegen, zu dem der Unternehmer die Voranmeldung für den Voranmeldungszeitraum der Ausfuhrlieferung abzugeben hat. Denn der Unternehmer, der eine Ausfuhrlieferung als steuerfrei erklärt, muss sich unter Berücksichtigung des Ziels, die genaue Erhebung der Steuer sicherzustellen und Steuerhinterziehungen zu verhindern, sowie unter Berücksichtigung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, der Neutralität und der Rechtssicherheit durch seine buchmäßigen Aufzeichnungen zumindest dem Grunde nach vergewissern, ob er die Voraussetzungen der Steuerfreiheit als gegeben ansehen kann.
3. Demgegenüber kann der Unternehmer den Belegnachweis auch weiterhin entsprechend dem BFH-Urteil in BFHE 130, 118, BStBl II 1980, 415, bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem FG erbringen.
4. Die Differenzierung zwischen Buch- und Belegnachweis rechtfertigt sich daraus, dass dem Unternehmer die Ausfuhrbelege u. U. erst nach dem Abgabezeitpunkt für die Voranmeldung vorliegen und sich aus einer erst nachträglichen Beibringung des Belegnachweises, anders als bei einem vollständigen Fehlen buchmäßiger Aufzeichnungen, keine Gefährdung des Steueraufkommens ergibt.
Das Urteil ist rechtskräftig.