FG Münster: Voraussetzungen einer engen wechselseitigen technisch-wirtschaftlichen Verflechtung zweier Betriebe gewerblicher Art i. S. v. § 4 Abs. 6 S. 1 Nr. 2 KStG
Das FG Münster hat mit Urteil vom 11.5.2017 – 10 K 2308/14 K,G,F - wie folgt entschieden:
1. Nach § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 KStG kann ein Betrieb gewerblicher Art mit einem oder mehreren anderen Betrieben gewerblicher Art zusammengefasst werden, wenn zwischen ihnen nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse objektiv eine enge wechselseitige technisch-wirtschaftliche Verflechtung von einigem Gewicht besteht. Das Vorliegen einer engen wechselseitigen technisch-wirtschaftlichen Verflechtung von einigem Gewicht hängt in jedem Einzelfall vom Gesamtbild der tatsächlich gegebenen Umstände ab.
2. Auch wenn kein notwendiger Funktionszusammenhang in der Weise erforderlich ist, dass die Betriebe in ihrer Betätigung gegenseitig aufeinander angewiesen sind, setzt die genannte Verflechtung jedoch eine sachliche Beziehung der jeweiligen Betätigungen im Sinne eines inneren wirtschaftlichen Zusammenhangs voraus, der nach den Anschauungen des Verkehrs die Zusammenfassung zu einer wirtschaftlichen Einheit rechtfertigt.
3. Eine enge wechselseitige technisch-wirtschaftliche Verflechtung von einigem Gewicht ist dann gegeben, wenn bestehende oder zu errichtende Anlagen den Zwecken mehrerer Betriebe dienen; reine Lieferverhältnisse sind nicht ausreichend.
(Leitsätze der Redaktion)
--> Das FG hat die Revision zugelassen.