FG Münster: Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der erweiterten gewerbesteuerlichen Kürzung für Grundstücksunternehmen nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG für ein schädliches Nebengeschäft zur Grundstücksverwaltung
Das FG Münster hat mit Urteil vom 6.12.2018 – 8 K 3685/17 G – wie folgt entschieden:
1. Das Untererbbaurecht ist Grundbesitz im Sinne des § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG.
2. Ausgehend vom Wortlaut des § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG und vom abschließenden Katalog der erlaubten, aber nicht begünstigten Tätigkeiten in § 9 Nr. 1 S. 2 und 3 GewStG sind Nebengeschäfte, die nicht in der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes bestehen, nur ausnahmsweise dem Begriff der Grundstücksverwaltung zuzurechnen; Nebengeschäfte sind damit grundsätzlich kürzungsschädlich.
3. Kürzungsunschädliche Nebengeschäfte liegen der BFH-Rechtsprechung zufolge nur vor, wenn sie der Grundstücksnutzung und -verwaltung im engeren Sinne dienen und als „zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und -nutzung angesehen werden können“.
4. Die zwingende Notwendigkeit ergibt sich nicht schon daraus, dass eine Vereinbarung zweckmäßig ist; die Entscheidung darüber kann nicht anhand des jeweiligen Steuerpflichtigen und seiner konkreten Vertragspartner erfolgen, sondern muss anhand objektiver Merkmale erfolgen.
(Leitsätze der Redaktion)
Volltext unter BBL2019-342-1
Das FG hat die Revision zugelassen.