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Steuerrecht
20.11.2008
Steuerrecht
BFH: Vom Arbeitgeber übernommene Zahlung einer gegen den Arbeitnehmer verhängten Geldbuße bzw. -auflage als Arbeitslohn

Übernimmtder Arbeitgeber gegen seinen Arbeitnehmer verhängte Bußgelder oder strafrechtliche Geldauflagen, ist darin Arbeitslohn zu sehen, wenn der Arbeitgeber nicht aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse handelt. Dies hat der BFH mit Urteil vom22.7.2008 – VI R 47/06 – entschieden. Ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse liegt nur vor,wenn nach einer Gesamtwürdigung der Begleitumstände der jeweils verfolgte betriebliche Zweck im Vordergrund steht und eindamit einhergehendes eigenes Interesse des Arbeitnehmers an der Übernahme von Geldbuße bzw. -auflage durch den Arbeitgeber überlagert. Im entschiedenen Fall hatte eine GmbH die Zahlung eines Bußgelds und einer Geldauflage übernommen, die gegen ihren GeschäftsführerwegenVerstoßes gegen Lebensmittelvorschriften durch Umetikettieren von Waren verhängt worden waren. Dieser muss die von der GmbH übernommenen Beträge als Arbeitslohn versteuern. Ein Abzug als Werbungskosten scheidet mangels gesetzlicher Grundlage aus. Volltextder Urteils: // BB-ONLINE BBL2008-2598-1 unterwww.betriebs-berater.de

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