// Standpunkt: Viele Unklarheiten im BMF-Schreiben zu § 8c KStG
Die Neuregelung des § 8c KStG durch das UntStRefG 2008 stellt als maßgebliches Kriterium für eine Verlustabzugsbeschränkung nur noch auf den Wechsel der Anteilseigner ab. Die Vorschrift soll damit ausweislich der Gesetzesbegründung der Vereinfachung der Rechtsanwendung dienen. Die Handhabung des § 8c KStGbereitet gleichwohl in vielen Bereichen Schwierigkeiten. Dies liegt vor allem daran, dass die Vorschrift sehr weit undwenig differenzierend angelegt ist und mehrere unbestimmte Rechtsbegriffe enthält. Die Finanzverwaltung hat daher – erfreulich zügig – ein Anwendungsschreiben zu § 8c KStG erarbeitet und dessen finale Fassung am 4.7.2008 veröffentlicht (BMF-Schreiben betreffend Verlustabzugsbeschränkung für Körperschaften (§ 8c KStG), IV C 7 – S 2741-a/08/10001). Wer jedoch gehofft hat, das BMF-Schreiben würde zu einer Klärung der Anwendungsfragen im Zusammenhang mit § 8c KStG führen, wird enttäuscht. Die Finanzverwaltung folgt vielmehr einer äußerst weiten Auslegung des § 8c KStGundgeht inTeilen sogar über dessen Wortlaut und den mutmaßlichen gesetzgeberischen Willen hinaus. Es verfehlt damit nicht nur das Ziel, dem Steuerpflichtigen klare Anwendungsregeln an die Hand zu geben, sondern wirft zum Teil zusätzliche Fragen auf. Der Steuerpflichtige wird sich daher darauf einstellen müssen, das Verluste bei jeglicher Art von Anteilsübertragungen, Kapitalmaßnahmenoder Stimmrechtsverlagerungen – unabhängig davon, ob steuerlich intendiert oder von Missbrauchsabsicht getragen – einer erheblichen Gefährdung ausgesetzt sind.
von Dr. Christian Sistermann, LL.M. International Tax, RA, StB, und Dr. Jan Brinkmann, M.Jur., RA, StB, Freshfields Bruckhaus Deringer LLP
Die Autoren besprechen das BMF-Schreiben
ausführlich in einem der nächsten Hefte.